Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 - Geltungsbereich
Für alle Verträge im Rahmen unseres Liefer- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für
zukünftige, sind - falls keine abweichenden Sondervereinbarungen vereinbart worden sind -
ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner
Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne
Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
2 - Angebot und Annahme
Unsere Verkaufsangebote sind stets freibleibend. Für angebotene Lagermengen behalten wir
uns Zwischenverkauf vor.
Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung
abgeschlossen werden, ist der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern
der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
Angaben über Maße, Gewicht, Farbe, Material und Ausstattung auf in unserer Homepage und
sonstigen Darstellungen sind nur annähernd, soweit sie in unserer Auftragsbestätigung
nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert bezeichnet werden. Änderungen infolge
technischer Weiterentwicklung kann der Besteller nicht ablehnen.
3 - Preise
Unsere Preise gelten in CHF, ausschließlich Mehrwertsteuer, ab unserem Haus in Basel. In
der Regel werden die am Tage der Lieferung geltenden Preise berechnet.
Verpackung, Transportkosten, Versicherung und alle anderen uns ab Haus entstehenden Kosten
werden zu Selbstkosten hinzugerechnet.
4 - Lieferung
Die Lieferzeit ist ungefähr. Rechtsverbindlich ist die Lieferzeit nur, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt wird. Für Schadensersatzforderungen wegen Lieferverzöger-ungen
haften wir nur im Rahmen von Ziff. 8.1 dieser Geschäftsbedingungen.
Wird unsere Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebs-stilllegung,
Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei unseren
Lieferanten - unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der
Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Vom Eintritt solcher
Ereignisse werden wir den Besteller unverzüglich unterrichten. Dieser Ereig-nisse
berechtigen uns auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbeliefer-ung oder
ungenügenden Belieferung seitens unserer Vorlieferanten sind wir von unseren
Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn wir die
erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von uns zu liefernden Ware getroffen und
unsere Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt haben. Wir verpflichten uns, in diesem Fall
unsere Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten auf Verlangen an den Besteller abzutreten.
Befindet sich der Besteller im Zahlungs-verzug, sind wir für die Dauer des Verzuges von
unserer Lieferpflicht frei. Die Abnah-meverpflichtung des Bestellers bleibt bestehen. Wir
sind berechtigt, auch Teilliefer-ungen zu erbringen, wenn dies für den Besteller zumutbar
ist. Jede Teillieferung unterliegt für sich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
erlaubt weder Abzüge noch Zahlungsaufschub. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat
der Besteller innerhalb angemessener Frist abzurufen.
5 - Versand und Lagerrisiko
Jede Sendung reist ab unserem Hause voll auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dies gilt
auch in Fällen höherer Gewalt und anderen unvermeidbaren Ereignissen oder Eingriffen.
Wenn nicht anders vereinbart, wählen wir die geeignete Versandart und versichern die
Sendung zum Rechnungswert von Haus zu Haus. Zwischenlagerungen sind nur bis 30 Tage
versichert. Etwaige Beschädigungen oder Fehlmengen hat der Besteller unverzüglich nach
Erhalt der Sendung schriftlich nachzuweisen.
Muster und Kommissionswarensendungen reisen und lagern auf Gefahr des Bestellers. Wenn im
Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gilt ohne weitere Nachricht als vereinbart,
dass der Besteller die Sendung fest gekauft hat, sofern sie nicht spätestens 3 Monate
nach Rechnungsdatum zurückgegeben wurde. Sie wird dann ohne weitere Frist zur Zahlung
fällig. Etwaige Wertminderungen sowie alle Kosten des Rückversandes gehen zu Lasten des
Bestellers.
6 - Rücksendungen
Der Besteller darf die Annahme und Zahlung von auftragsgemäß gelieferter Ware nicht
verweigern. Wir nehmen Retouren nur an, wenn dies von uns im Einzelfall bestätigt wurde.
Das Lieferdatum der zurückgegebenen Artikel ist nachzuweisen. Je nach deren Alter und
Zustand können wir Preisabschläge vornehmen.
Wenn die Ursache der Rückgabe nicht in unserem Verschulden liegt, sind wir berechtigt,
neben den Kosten für die Entfernung von gewünschten Markierungen bis zu 20% des
ursprünglichen Warenwertes Bearbeitungsgebühren zu verrechnen.
Für Retouren haften wir frühestens nach unversehrtem Empfang in unserem Hause. Die
Transportkosten hat der Rücksender zu tragen. Geöffnete Implantat-Verpak-kungen können
aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zurückgenommen werden.
7 - Sonderfertigungen
Der Besteller verpflichtet sich schon mit seiner Bestellung unbedingt zur Abnahme und
Zahlung der Sonderfertigungen, wobei er geringe Toleranzen zwischen bestell-ten und
gelieferten Stückzahlen nicht abweisen darf. Rügen gelten nur, wenn uns offensichtliche
und wesentlich vom Auftrag abweichende Fehlfertigung nachge-wiesen wird. Für Unklarheiten
in der Bestellung haftet der Besteller.
Einreden wegen zu später Lieferung werden nur im Falle unserer unbedingten Fristzusage
und nach Inanspruchnahme einer angemessenen Nachfrist anerkannt.
Die Preise für Sonderfertigungen errechnen sich aus den sich im Einzelfall ergebenden
Selbstkosten, die mit der Bestellung anerkannt werden. Sie liegen im Regelfall
beträchtlich über denen vergleichbarer Standardartikel. Auf Verlangen des Bestellers
vorkalkulierte Preise können nach endgültiger Fertigung über- oder unterschritten
werden. Solche Angebote sind nur ungefähr. Zur Sicherstellung können wir 50% des
voraussichtlichen Rechnungswertes als Vorauszahlung verlangen.
Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob fremde Schutzrechte verletzt werden, aber auch
nicht, ob die vorgeschriebene Ausführung zu haftungsrechtlichen Schäden führen kann.
Die Verantwortung und die Haftpflicht hierfür liegen allein beim Besteller, und wir
lehnen insofern eine Produkthaftpflicht ab.
8 - Mängelansprüche
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit
der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können
vom Besteller nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, schriftlich geltend gemacht werden.
Der Besteller muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität
und Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der
Empfangsquittung zu vermerken.
Wir verpflichten uns, die mit Mängeln behafteten und an uns zurückgegebenen Produkte
unentgeltlich nachzubessern oder auszutauschen. Nur wenn wir dazu in angemessener Frist
nicht in der Lage sind, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises ( Minderung ) zu
verlangen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt generell ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei
Lieferung von Fremderzeugnissen gelten hinsichtlich der Mängelansprüche die Bedingungen
des Herstellers, die auf Verlangen zur Einsicht überlassen werden. Wir haften keinesfalls
für Mängel oder Schäden, die ab unserem Hause durch Transport und nachfolgende
Lagerung, unsachgemäße Behandlung, falsche Anwendung oder andere die Garantie
verändernde Eingriffe in den gelieferten Gegenstand oder durch Abnutzung entstehen
können.
8.1 - Haftung
Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere:
- in Fällen des
Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit,
- wegen der
Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder
- nach dem
Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9 - Zahlung
Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Ist anderes
einzeln vereinbart, hat die Zahlung am vereinbarten Fälligkeitstag spesen- und abzugsfrei
zu erfolgen.
Von uns unbekannten Bestellern und für Sonderanfertigungen können wir Voraus-zahlung
oder Stellung einer Sicherheit verlangen. Wechsel werden nur nach unserer vorherigen
Zustimmung und nur vor der Fälligkeit der Rechnung angenommen. Alle uns durch Wechsel
entstehenden Auslagen einschließlich der Zinsen sind vom Bezogenen sofort zu ersetzen.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der Schuldner kommt in
Verzug, wenn er auf unsere Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises
erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Schuldner in Verzug, wenn er nicht zu
einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung,
wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät,
bleibt unberührt.
Ist der Schuldner in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die dessen
Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, dann können wir, nach unserer Wahl, entweder
Sofortzahlung aller bestehenden Forderungen einschließlich der umlaufenden Wechsel oder
Sicherheiten verlangen oder/und vom Kaufvertrag zurücktreten. Zu weiteren Lieferungen
sind wir nur verpflichtet, wenn deren Zahlung abgesichert ist.
Der Schuldner darf fällige Zahlungen weder zurückhalten noch mit nicht fälligen oder
nicht anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Zahlungen in anderer Währung als CHF,
müssen dem berechneten CHF-Wert zum Ankaufskurs in Basel am Tage des Zahlungseingangs
entsprechen. Kurseinbußen hat der Besteller nachzuzahlen, Kursgewinne werden vergütet.
10 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung
des Kaufpreises und aller Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller gegen diesen haben oder künftig erwerben, unser Eigentum. Wir sind berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller mit der Zahlung in Verzug kommt. Der
Besteller ist berechtigt, die Gegenstände zu branchenüblichen Bedingungen zu verkaufen.
Der Besteller tritt mit dem Verkauf seine Forderungen und Rechte gegen seine Abnehmer an
uns ab, solange er unsere Forderungen noch nicht beglichen hat.
Der Besteller ist zum Einzug dieser seiner Forderungen berechtigt, solange er sich nicht
in Zahlungsverzug befindet oder ihm dies nicht aus begründetem Anlass untersagt wird.
Liegt ein begründeter Anlass vor, dann können wir vom Besteller verlangen, dass er
seinem Abnehmer die Abtretung bekannt gibt und uns alle zum Einzug erforderlichen
Unterlagen aushändigt. Wir verpflichten uns, die uns zu-stehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als deren Wert unsere Gesamt-forderung um mehr als 10% übersteigt.
Der Besteller ist verpflichtet, uns jeden Eingriff von dritter Seite in unser Eigentum
unverzüglich anzuzeigen. Er darf es, solange wir fällige Forderungen gegen ihn haben,
weder verpfänden noch übereignen, noch in anderer unerlaubter Weise darüber verfügen.
Er hat alles zu tun und zu veranlassen, was unser Eigentum schützt und erhält.
11- Verkaufsunterlagen
Alle unsere Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Prospekte, Preislisten, Entwürfe oder
Muster bleiben unser Eigentum, auch wenn eine Leih- oder Schutzgebühr bezahlt wurde.
Ohne unsere Genehmigung dürfen diese unbefugten Personen oder Konkurrenzfirmen, auch
nicht auszugsweise, zugänglich gemacht werden.
Der Inhaber ist verpflichtet, uns diese auf Verlangen zurückzugeben. Die Verwendung
dieser Unterlagen mit der Folge einer Schädigung unserer Interessen berechtigt uns,
Schadenersatz zu fordern.
Eine Verantwortung für etwaige Folgen, die sich aus Druckfehlern oder anderen Irrtümern
ergeben sollten, übernehmen wir nur, wenn uns Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz
nachgewiesen werden kann.
12- Erfüllungsort und Gerichtsstand |